MIETBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN
Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Vermietbedingungen Inhalt des zwischen der Wohnmobilvermietung Stüpp (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.
1. Vertragsgegenstand
1.1 Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
1.2 Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651a bis 651y BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
1.3 Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein
Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern gefahren werden. Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Eine Vorlage des Führerscheins im Original durch den Mieter und/oder den Fahrer, spätestens bei der Übernahme, ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kann der Mieter und/oder ein eingetragener Fahrer den Führerschein im Original spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorlegen, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe zu verweigern und vom Mietvertrag zurückzutreten. Der Vermieter kann in diesem Fall eine angemessene Entschädigung gemäß 6.2. verlangen. Wird das Fahrzeug wegen der kurzfristigen Nichtabholung nicht anderweitig vermietet, kann die Entschädigung bis zur Höhe des vereinbarten Mietpreises betragen; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
3.1 Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige benötigte
Mehr-Km werden bei Fahrzeugrückgabe nach den im Mietvertrag ausgewiesenen Preisen berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben, andernfalls fallen Betankungskosten an. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.
3.2 Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Mietpreis „pro Tag“ gilt immer für einen Tag – nicht für eine Nacht. Die Über- und Rückgabezeiten sind in jedem Fall mit dem Vermieter abzusprechen.
3.3 Damit der Mietvertrag zustande kommt, muss innerhalb von 3 Werktagen nach Unterzeichnung der Mietvereinbarung 1/3 des Gesamt-Mietpreises an den Vermieter überwiesen werden. Die noch offene Restzahlung muss spätestens am Tag der Übergabe des Fahrzeugs auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Bei einem sofortigem Mietbeginn oder eines Mietbeginns, der vor Ablauf von 14 Tagen nach Unterzeichnung der Mietvereinbarung liegt, ist der vertraglich vereinbarte Mietpreis zur sofortigen Zahlung in voller Höhe fällig. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung von der Reservierung oder vom Mietvertrag zurücktreten. Es finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 6.2. dieser Vermietbedingungen entsprechende Anwendung.
3.4 Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
3.5 Der Mieter ist verpflichtet, folgende Zahlungen zu leisten:
3.5.1 Den Mietpreis für die vereinbarte Mietzeit gemäß Mietvertrag und den dort festgelegten Saisonzeiten zuzüglich der vereinbarten Servicepauschale sowie gegebenenfalls anfallender Zusatzkosten (z.B. für zusätzliche Kilometer, außergewöhnliche Verschmutzung, Toilettenreinigung oder bei Verstoß gegen das Rauchverbot).
3.5.2 Kosten für Kraftstoff sowie gegebenenfalls den Betankungsservice bei Rückgabe mit nicht vollständig gefülltem Tank.
3.5.3 Alle auf die Positionen 3.5.1 bis 3.5.2 entfallenden Steuern sowie alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, soweit der Vermieter hierfür in Anspruch genommen wird und diese nicht auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind.
3.5.4 Erforderliche Kosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung fälliger Forderungen gegen den Mieter entstehen.
3.5.5 Eine Kaution in Höhe von 1.500 €, zu zahlen spätestens am Tag der Fahrzeugübernahme. Näheres regelt Ziffer 7 dieser Vermietbedingungen.
4. Versicherungsschutz
4.1 Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit 100 Mio. € pauschal, bei Personenschäden bis maximal 15 Mio. € je geschädigter Person.
4.2 Voll- und Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500 € je Schadensfall, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 12 dieser Vermietbedingungen.
4.3 Schutzbrief: Europaweite Pannenhilfe im Schadensfall (Panne, Unfall, Diebstahl)
5. Reservierung
5.1 Reservierungen sind nur nach Unterzeichnung der Mietvereinbarung durch den Vermieter und den Mieter verbindlich. Mit der Mietvereinbarung erhält der Mieter den Anspruch auf das im Vertrag genannte Wohnmobil. Sollte das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Unfall, unvorhersehbarer technischer Defekt, höhere Gewalt), zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zur Verfügung stehen, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet. Ein Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs besteht nicht. Schadensersatzansprüche des Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit den Vermieter kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
5.2 Nach Unterzeichnung der Mietvereinbarung ist innerhalb von 3 Werktagen eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des Gesamtpreises zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6.2 Anwendung.
5.3 Der restliche Mietpreis muss spätestens am Tag der Fahrzeugübergabe auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6.2 Anwendung.
6. Rücktritt und Umbuchung
6.1 Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht (auch als Stornierung bezeichnet) im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
6.2 Ein Rücktritt vom Vertrag muss vor dem im Mietvertrag genannten Mietbeginn erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang einer in Textform verfassten Rücktrittserklärung des Mieters beim Vermieter. Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden zu Lasten des Mieters folgende Stornogebühren fällig:
Mehr als 90 Tage vor Mietbeginn → 20 % des Mietpreises
31 bis 90 Tage vor Mietbeginn → 40 % des Mietpreises
14 bis 30 Tage vor Mietbeginn → 70 % des Mietpreises
13 Tage oder weniger vor Mietbeginn → 90 % des Mietpreises
Wird das Wohnmobil trotz Vereinbarung nicht abgeholt, berechnen wir 100 % des Mietpreises. Eine Nichtabnahme/-abholung am vereinbarten Abholtag gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
6.3 Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.
7. Kaution
7.1 Der Mieter hat spätestens am Tag der Fahrzeugübernahme eine Kaution in Höhe von 1.500 € zu leisten. Ist die Kaution nicht rechtzeitig eingegangen, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs bis zum vollständigen Zahlungseingang zu verweigern. Die Kaution wird nicht verzinst. Eine getrennte Anlage der Kaution erfolgt nicht.
7.2 Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach abschließender Abrechnung des Mietverhältnisses wird die Kaution nach abschließender Prüfung zurückerstattet, sofern keine Ansprüche des Vermieters bestehen. Der Vermieter ist berechtigt offene Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der Kaution zu verrechnen. Hierzu zählen insbesondere Reinigungskosten, Reparaturkosten, Betankungskosten, Schäden sowie sonstige vom Mieter zu tragende Aufwendungen. Soweit die Höhe eines Schadens noch nicht abschließend festgestellt werden kann, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution oder einen angemessenen Teil hiervon bis zur Klärung der Schadenshöhe zurückzubehalten. Eine Abrechnung kann auf Basis eines Kostenvoranschlags erfolgen.
8. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
8.1 Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) zu übernehmen und zurückzugeben.
8.2 Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
8.3 Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestelltenSchäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
8.4 Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
8.5 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Rückgabezeitpunkt in dem bei Übergabe übernommenen Reinigungszustand zurückzugeben. Maßgeblich ist der Zustand bei Übergabe gemäß Übergabeprotokoll. Wird das Fahrzeug nicht in diesem Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, eine Reinigungspauschale in Höhe von 100€ zu berechnen. Wird die Toilette nicht entleert und/oder nicht ordnungsgemäß gereinigt zurückgegeben, wird hierfür eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 100€ berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
8.6 Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
8.7 Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
8.8 Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
8.9 Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge.
8.10 Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
9. Obliegenheiten des Mieters
9.1 Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
9.2 Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser zum Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
9.3 Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
9.4 Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
− zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
− zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
− zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
− zur Weitervermietung oder Leihe;
− zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
− zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
− für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
− für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
9.5 Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind unzulässig. Fahrten in europäische Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Belarus, Ukraine, Bulgarien, Moldau, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira, Zypern (inkl. Nord-Zypern) oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
9.6 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
9.7 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
9.8 Haustiere dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters mit vom Mieter bzw. Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen/ – einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs- , Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter/Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/oder Tierhaare /-ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
9.9 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
9.10 Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
9.11 Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
10. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall- /Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen/vergessen werden.
12. Haftung des Mieters
12.1 Der Mieter ist selbst für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften (insbesondere Verkehrsvorschriften) in den bereisten Ländern verantwortlich. Die bei Missachtung erhobenen Forderungen gegen den Vermieter hat der Mieter zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, sofern sie nicht durch die abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind.
12.2 Der Mieter haftet für Unfallschäden am Fahrzeug während der Nutzungsdauer nur bis 1500€ je Schadensfall. Diese Haftungsbeschränkung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes sind daher insbesondere keine Schäden am Mietfahrzeug erfasst, die durch Bedienungsfehler (unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges), Schaltfehler, Falschbetankung, Verwindungsschäden, durch das Ladegut (insbesondere durch Verrutschen der Ladung), Überbeanspruchung , in Folge eines Verstoßes gegen die Zuladungsbestimmungen entstadnen sind. Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allg. Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) finden ergänzend zu den Vorgaben der Ziffer 12. entsprechende Anwendung. Kosten zur Ermittlung der Schadenshöhe trägt der Mieter, soweit diese infolge eines von ihm zu vertretenden Schadensereignisses erforderlich und angemessen sind. Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Schäden die durch:
• Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
• Fahruntüchtigkeit durch z.B. Alkohol, Drogen und Medikamente usw.
• Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten
• Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson verursacht werden. In diesem Fall übernimmt der Mieter auch die durch ihn am Unfallgegner verursachten Personen- und Sachschäden. Im Übrigen haftet der Mieter uneingeschränkt, soweit und sofern die im Mietpreis enthaltene Teil-/Vollkasko-Versicherung eine Schadensregulierung aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Verhaltens ablehnt. In diesem Falle obliegt es dem Mieter, aus dem abgetretenen Recht ggf. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen Versicherer geltend zu machen. Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird.
12.3 Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden am Fahrzeug, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen tatsächlicher Fahrzeugübernahme/Rücknahme.
12.4 Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
12.5 Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
12.7 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
13. Verjährung
13.1 Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
13.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters aus dem Mietverhältnis verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Werden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, ist die Verjährung bis zur schriftlichen Zurückweisung durch den Vermieter gehemmt.
13.3 Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietfahrzeugs verjähren innerhalb von 12 Monaten, ab Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter. Wurde ein Unfall polizeilich aufgenommen, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Spätestens beginnt die Verjährungsfrist jedoch 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu informieren.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
14.2 Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
14.3 Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
14.4 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
15. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
15.1 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und der Fahrer zur Durchführung und Abwicklung des Mietvertrages als Verantwortlicher im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b) der DSGVO.
15.2 Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und an andere beauftragte Dritte (z.B. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen.
15.3 Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
16.2 Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
16.3. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
16.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
16.5 Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
16.6 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.
